Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Hamburg-Mitte unter VR:20300.
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch/Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club (CCC) ist eine intergalaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert. Der CCC Hansestadt Hamburg - nachstehend auch “Verein” oder “Club” genannt - setzt die Ziele des CCC lokal um.
(1) Der Verein führt den Namen “CCC Hansestadt Hamburg”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. diesen Jahres.
(1) Der Verein bildet den Erfa-Kreis Hamburg des CCC. Als solcher ist es seine Aufgabe
(2) Insbesondere fördert und unterstützt der Verein Vorhaben der Forschung, Wissenschaft und Bildung, Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zur wissenschaftlichen Behandlung von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o.g. Themenbereichen
Einbindung künstlerischer Arbeiten zum Bereich Computer, Technik, neue Medien in das Vereinsleben insbesondere durch
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Natürliche Personen können ordentliche Clubmitglieder werden.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
(6) Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(2) Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ausschließung endgültig.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als sechs Monate im Verzug sind oder die vom Vorstand nicht erreicht werden können.
(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und einen Jahresbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
Die Organe des Clubs sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand,
(3) die Vertrauenspersonen,
(4) die Klärungsstelle.
(1) Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
(4) Vorbehaltlich Absatz 3 bedürfen die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(7) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, und zwar:
(2) Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
(4) Besteht der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlußfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des an Lebensjahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
(6) Ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Schatzmeister die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Verfügung.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
(8) Der Vorstand beschließt eine Hausordnung für die Räumlichkeiten, Veranstaltungen und Kommunikationsmedien des CCC Hansestadt Hamburg e.V
(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat.
(1) Vertrauenspersonen werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(2) Die Gruppe der Vertrauenspersonen besteht aus zwei bis drei Mitgliedern.
(3) Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören: Für Mitglieder und Gäste Ansprechpartner sein und im Falle von Zwistigkeiten und Irritationen zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein klärend zu wirken.
(4) Die Vertrauenspersonen stellen einen Teil der Klärungsstelle.
(5) Vertrauenspersonen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(1) Die Klärungstelle besteht aus den Vertrauenspersonen und dem Vorstand.
(2) Grundlegend besteht die Aufgabe der Klärungsstelle darin, Zwistigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen den Mitgliedern und den Organen des Vereins zu klären. Dabei soll das Ziel der Klärungsstelle eine gütliche Einigung der Streitparteien sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Klärungsstelle, welche sich die Klärungsstelle selbst gibt.
(3) Die Klärungsstelle wird nur aktiv, wenn ein Konflikt den Vereinsfrieden stört oder anderweitig vereinsschädigend wirken kann.
(4) Um eine kosten- & zeitintensive gerichtliche Außeinandersetzung zu vermeiden, ist die Teilnahme an einem von der Klärungsstelle moderierten / mediierten außergerichtlichen Verfahren verpflichtend.
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am: 2022-12-20