verein:offizielles:satzung2025
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+ | Zur Eintragung beim Vereinsregister | ||
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====== Satzung des CCC Hansestadt Hamburg e.V. ====== | ====== Satzung des CCC Hansestadt Hamburg e.V. ====== | ||
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(1) Natürliche Personen können ordentliche Clubmitglieder werden. | (1) Natürliche Personen können ordentliche Clubmitglieder werden. | ||
- | (2) Die Beitrittserklärung erfolgt | + | (2) Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht |
- | (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, | + | (3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. |
- | (4) Der Austritt wird durch Willenserklärung | + | (4) Für neue Mitglieder gilt eine Probezeit von 12 Monaten. Während der Probezeit kann das Mitglied auf Probe die Einrichtungen des Vereins widerruflich nutzen, es darf jedoch keine Funktion bekleiden. Über die Ernennung zum ordentlichen Mitglied beschließt der Vorstand. Eine Probemitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands um sechs Monate verkürzt oder verlängert werden. Ein Anspruch auf Aufnahme |
(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. | (5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. | ||
- | (6) Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht | + | (6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, |
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+ | (7) Der Austritt wird durch Willenserklärung | ||
===== §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder ===== | ===== §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder ===== | ||
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===== §5 Ausschluß eines Mitglieds ===== | ===== §5 Ausschluß eines Mitglieds ===== | ||
- | (1) Ein Mitglied kann durch Beschluß | + | (1) Ein Mitglied kann durch Beschluss |
- | (2) Gegen den Beschluß | + | * das Ansehen |
+ | * seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt | ||
+ | * rechtsextreme, | ||
+ | * Mitglied in rechtsextremen, | ||
+ | * wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt | ||
- | (3) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als sechs Monate im Verzug sind oder die vom Vorstand nicht erreicht werden können. | + | Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. |
+ | |||
+ | (2) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ausschließung endgültig. | ||
+ | |||
+ | (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand Sanktionen als mildere Maßnahmen gegen das Mitglied beschließen. Sanktionen sollten zeitlich auf maximal 6 Monate beschränkt sein. Mögliche Sanktionen sind: | ||
+ | - Verwarnung des Mitgliedes | ||
+ | - Beschränktes Hausverbot für bestimmte Veranstaltungen (nicht Mitgliederversammlungen) | ||
+ | - Allgemeines Hausverbot (Ausnahme für Mitgliederversammlungen) | ||
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+ | Gegen den Sanktionsbeschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Sanktionsbeschlusses die Anhörung bei der Klärungsstelle zulässig. Bis zum Beschluss der Klärungsstelle gelten die Sanktionen gegen das Mitglied. Die Klärungsstelle entscheidet über die Sanktionen endgültig. | ||
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+ | (4) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als sechs Monate im Verzug sind oder die vom Vorstand nicht erreicht werden können. | ||
===== §6 Beitrag ===== | ===== §6 Beitrag ===== | ||
- | (1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und einen Jahresbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, | + | (1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und einen Monatsbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, |
(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. | (2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. | ||
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(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. | (2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. | ||
- | + | ===== §11 Vertrauenspersonen ===== | |
- | ===== §11 Auflösung des Clubs ===== | + | |
- | + | ||
- | Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, | + | |
- | + | ||
- | ===== §12 Vertrauenspersonen ===== | + | |
(1) Vertrauenspersonen werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. | (1) Vertrauenspersonen werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. | ||
- | (2) Die Gruppe der Vertrauenspersonen besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. | + | (2) Die Gruppe der Vertrauenspersonen besteht aus zwei bis sieben |
(3) Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören: Für Mitglieder und Gäste Ansprechpartner sein und im Falle von Zwistigkeiten und Irritationen zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein klärend zu wirken. | (3) Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören: Für Mitglieder und Gäste Ansprechpartner sein und im Falle von Zwistigkeiten und Irritationen zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein klärend zu wirken. | ||
Line 166: | Line 180: | ||
(5) Vertrauenspersonen dürfen dem Vorstand nicht angehören. | (5) Vertrauenspersonen dürfen dem Vorstand nicht angehören. | ||
- | ===== §13 Klärungsstelle ===== | + | ===== §12 Klärungsstelle ===== |
(1) Die Klärungstelle besteht aus den Vertrauenspersonen und dem Vorstand. | (1) Die Klärungstelle besteht aus den Vertrauenspersonen und dem Vorstand. | ||
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(4) Um eine kosten- & zeitintensive gerichtliche Außeinandersetzung zu vermeiden, ist die Teilnahme an einem von der Klärungsstelle moderierten / mediierten außergerichtlichen Verfahren verpflichtend. | (4) Um eine kosten- & zeitintensive gerichtliche Außeinandersetzung zu vermeiden, ist die Teilnahme an einem von der Klärungsstelle moderierten / mediierten außergerichtlichen Verfahren verpflichtend. | ||
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+ | ===== §13 Auflösung des Clubs ===== | ||
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+ | Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, | ||
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