verein:offizielles:satzung2025
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(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es u. A. | (1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es u. A. | ||
- | - das Ansehen des Clubs schädigt | + | * das Ansehen des Clubs schädigt |
- | - seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt | + | |
- | - rechtsextreme, | + | |
- | - Mitglied in rechtsextremen, | + | |
- | - wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt | + | |
Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. | Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. | ||
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(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand Sanktionen als mildere Maßnahmen gegen das Mitglied beschließen. Sanktionen sollten zeitlich auf maximal 6 Monate beschränkt sein. Mögliche Sanktionen sind: | (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand Sanktionen als mildere Maßnahmen gegen das Mitglied beschließen. Sanktionen sollten zeitlich auf maximal 6 Monate beschränkt sein. Mögliche Sanktionen sind: | ||
- | 1. Verwarnung des Mitgliedes | + | - Verwarnung des Mitgliedes |
- | 2. Beschränktes Hausverbot für bestimmte Veranstaltungen (nicht | + | |
- | Mitgliederversammlungen) | + | |
- | 3. Allgemeines Hausverbot (Ausnahme für Mitgliederversammlungen) | + | |
Gegen den Sanktionsbeschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Sanktionsbeschlusses die Anhörung bei der Klärungsstelle zulässig. Bis zum Beschluss der Klärungsstelle gelten die Sanktionen gegen das Mitglied. Die Klärungsstelle entscheidet über die Sanktionen endgültig. | Gegen den Sanktionsbeschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Sanktionsbeschlusses die Anhörung bei der Klärungsstelle zulässig. Bis zum Beschluss der Klärungsstelle gelten die Sanktionen gegen das Mitglied. Die Klärungsstelle entscheidet über die Sanktionen endgültig. |
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